DPMA-Gewährleistungsmarken

  • Neutralität - Der Markeninhaber soll mit der Gewährleistungsmarke als eine Art neutrale Instanz bestimmte Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen garantieren können - er darf daher nicht selber Hersteller oder Händler bzw. Erbringer der betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen sein; Markeninhaber und Markennutzer müssen sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich unabhängig voneinander sein.


  • Überwachung/Kontrolle - Die Gewährleistung bestimmter Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen ist nur dann sinnvoll möglich, wenn die Einhaltung der garantierten Eigenschaften geprüft und überwacht wird und die Erlaubnis zur Nutzung der Marke hiervon abhängig gemacht wird. Der Inhaber garantiert Vorliegen und Einhaltung der zugesicherten Waren-/Dienstleistungseigenschaften.



  • Transparenz - Die genauen Eigenschaften, die mit der Gewährleistungsmarke garantiert werden sollen, sowie auch die Prüf- und Überwachungsmethoden, die das Vorliegen der Eigenschaften dauerhaft sicherstellen, sollen für die Verbraucher erkennbar und transparent sein. Die Satzung, die diese Angaben enthalten muss, wird im Register eingetragen und ist damit für jeden zugänglich. Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt